Regeste Art. 399 Abs. 4 lit. b StPO (Berufungserklärung); Beschränkung der Berufung auf die Strafzumessung; Sachverhaltskognition des Berufungsgerichts. Wird die Berufung auf die Strafzumessung beschränkt, erwächst der nicht angefochtene erstinstanzliche Schuldspruch in Rechtskraft. Damit ist ein bestimmter Lebenssachverhalt verbindlich als strafbar beurteilt. Bei der Strafzumessung ist das Berufungsgericht an dessen äussere Grenzen gebunden (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 3.3).
Sachverhalt
ab Seite 118 BGE 152 IV 118 S. 118 A. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich wirft B.A. (Vater) und A.A. (Stiefmutter) vor, dessen im gleichen Haushalt lebende leibliche Tochter C. (geb. 2004) während acht Jahren (2011 bis 2019) körperlich und psychisch misshandelt und sie aus der Familie ausgegrenzt zu haben. Ausgangspunkt des Erziehungsregimes mit körperlichen Strafen und seelischen Misshandlungen seien mehrere Ohrfeigen gewesen, die B.A. C. gegeben habe, als diese noch die erste Klasse besucht habe (ca. Ende 2011). Ab Februar 2013 hätten B.A. und A.A. C. zunehmend aus der Familie ausgegrenzt, indem sie dieser aufgetragen hätten, in ihrem BGE 152 IV 118 S. 119 Zimmer zu bleiben, wenn B.A. zu Hause sei. Als Folge habe C. ihre Freizeit im Wesentlichen in ihrem Zimmer verbracht und dort auch ihre Mahlzeiten eingenommen, was bis zur Verhaftung von B.A. und A.A. im Oktober 2019 beibehalten worden sei. Ab Oktober 2015 bis 2017 habe B.A. seine Tochter C. regelmässig, in zeitlich nicht genau eingrenzbaren Intervallen, aber nicht täglich, geohrfeigt. Die Misshandlungen hätten sich im September 2017 massiv verschlimmert. Namentlich hätten Vater und Stiefmutter C. wiederholte Male - zeitweise täglich - gemeinsam oder alleine in die Dusche gezerrt und teilweise mit oder ohne Kleidung sehr kalt und später zunehmend sehr heiss abgeduscht. Dabei habe B.A. C. einmal, nachdem er diese mit deren Kleidung abgeduscht habe, einen alkoholhaltigen Kalkentferner über den Kopf geschüttet, sodass die oberste Hautschicht auf der rechten Gesichtsseite weggeätzt worden sei. Er habe auch dann nicht aufgehört, sie heiss abzuduschen, als diese vor Schmerzen geschrien habe. Auch bei anderen Gelegenheiten habe er C. mit ähnlichen Flüssigkeiten übergossen, was unter anderem zu Haarausfall und einem "ca. Fünfliber grossen Loch" in deren Kopfbehaarung geführt habe. Einmal habe B.A. C. mit Klebeband umwickelt, so ihre Hände und Füsse fixiert und ihr teilweise die Augen verbunden, sie anschliessend bis ins Badezimmer geschubst, dort in die halb gefüllte Badewanne geworfen und ihren Kopf unter Wasser gedrückt. Dabei habe A.A. ihn einige Male dazu aufgefordert, C. atmen zu lassen. Nach mehreren Minuten habe dieser von ihr abgelassen. Bei zwei weiteren Vorfällen habe B.A. in der Dusche den Duschkopf entfernt, C. den Duschschlauch in den Mund gesteckt und das Wasser auf hoher Stufe fliessen lassen. C. habe dieses trinken müssen, wobei sie sich beim zweiten Mal aufgrund der Wassermenge übergeben habe. A.A. sei in beiden Fällen dabeigewesen und habe nicht interveniert. Bei mehreren Gelegenheiten sei C. von B.A. mit Klebeband an ihr Bett oder ihren Bürostuhl gefesselt und teilweise für mehrere Stunden so zurückgelassen worden. Mehrmals sei C. aus nichtigen Anlässen von B.A. und A.A. am Hals so gewürgt worden, dass sie keine Luft mehr bekommen habe und ihr schwarz vor Augen geworden sei. BGE 152 IV 118 S. 120 Bei zwei Gelegenheiten habe A.A. C. mit vorgehaltenem Küchenmesser gedroht, dass sie umgebracht werde, wenn sie irgendjemandem von den Misshandlungen erzähle. Als Folge des "mehrjährigen, unmenschlichen, grausam-sadistischen und erniedrigenden Erziehungs- und Strafsystems" sei C. schwer in ihrer psychischen Gesundheit geschädigt worden und leide deshalb an mindestens mittelgradigen depressiven Episoden und einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung. B. B.a Das Bezirksgericht Zürich verurteilte B.A. und A.A. mit Urteil vom 19. September 2022 wegen schwerer Körperverletzung im Sinne von aArt. 122 Abs. 3 StGB zu Freiheitsstrafen von je fünf Jahren. Gegenüber B.A. ordnete es eine ambulante Behandlung gemäss Art. 63 StGB an und verwies ihn für zehn Jahre des Landes. B.b Auf Berufung von B.A. und A.A. bestätigte das Obergericht Zürich mit Urteil vom 18. April 2024 die Freiheitsstrafe von fünf Jahren und die Landesverweisung von zehn Jahren betreffend B.A. A.A. verurteilte es zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren. C. C.a A.A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Strafsachen (Verfahren 6B_687/2024), das vorinstanzliche Urteil sei in den Ziff. 2 und 4 (Strafpunkt und Vollzug inkl. Nebenfolgen) aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. C.b Auch B.A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) führt Beschwerde in Strafsachen (Verfahren 6B_698/2024). Er beantragt, das Urteil der Vorinstanz sei aufzuheben und er sei zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu verurteilen. Von einer Landesverweisung sei abzusehen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. C.c Die Beschwerdeführenden ersuchen für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege. C.d Die Vorinstanz verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Oberstaatsanwaltschaft stellt Antrag auf Abweisung der Beschwerde im Verfahren 6B_687/2024 unter Verzicht auf eine Vernehmlassung. Im Verfahren 6B_698/2024 beantragt sie, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Der Beschwerdeführer hält replizierend an seinen Anträgen fest. BGE 152 IV 118 S. 121 Das Bundesgericht weist die Beschwerde im Verfahren 6B_687/2024 ab. Es weist die Beschwerde im Verfahren 6B_698/2024 ab, soweit es darauf eintritt.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 3 Die Beschwerdeführenden wenden sich gegen die Strafzumessung.
E. 3.1 Zusammengefasst machen sie geltend, die Vorinstanz beschränke ihre eigene Kognition in unzulässiger Weise, indem sie sich mit der Begründung, die Schuldpunkte seien in Rechtskraft erwachsen, an den erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt auch unter dem Titel der Strafzumessung gebunden fühle. In der Folge habe sich die Vorinstanz zu Unrecht nicht mit ihren Vorbringen auseinandergesetzt, namentlich, dass es sich bei den körperlichen Übergriffen auf das Opfer um eine Kurzschlussreaktion der Beschwerdeführerin gehandelt habe, der Deliktszeitraum bloss drei und nicht acht Jahre betragen habe und die Übergriffe weniger schwer ausgefallen seien, als von der ersten Instanz angenommen. Mit derselben Begründung habe die Vorinstanz zu Unrecht Beweisanträge zum Strafzumessungssachverhalt abgewiesen. Durch dieses Vorgehen verletze diese den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör. Als Folge basiere das Urteil der Vorinstanz auf einem unrichtig festgestellten Sachverhalt.
E. 3.2 Die Vorinstanz stellte mit Beschluss vom 7. Juni 2023 fest, dass u.a. die Ziffern 1 (Schuldpunkt Beschwerdeführer) und 2 (Schuldpunkt Beschwerdeführerin) des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 19. September 2022 mangels Anfechtung im Berufungsverfahren in Rechtskraft erwachsen seien. Sie geht davon aus, die Beschwerdeführenden hätten mit dem Schuldspruch auch den zugrundeliegenden Sachverhalt anerkannt. Es sei deshalb nicht möglich, im Rahmen der Strafzumessung auf diesen Sachverhalt zurückzukommen. Vielmehr hätten die Beschwerdeführenden dafür auch den Schuldpunkt anfechten müssen. Unter dem Titel der Strafzumessung sei keine neue umfassende Beweiswürdigung vorzunehmen. Es sei lediglich auf die "Umstände und Hintergründe der erstellten Vorfälle" einzugehen und diese straferhöhend oder -mindernd zu berücksichtigen. Anders zu entscheiden, wäre unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 StPO) "fragwürdig". Die beschuldigte Person könne nicht durch Anerkennen des BGE 152 IV 118 S. 122 Schuldspruchs die Anklagebehörde und die Privatklägerschaft von einer Anschlussberufung abhalten, nur um den Schuldpunkt im Rahmen der Strafzumessung doch wieder umfassend zum Thema zu machen.
E. 3.3.1 Die Parteien haben in ihrer schriftlichen Berufungserklärung verbindlich anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anfechten und auf welche Teile sich die Berufung allenfalls beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 399 Abs. 4 StPO). Diese Regelung basiert auf der Überlegung, dass eine Partei, wenn sie ganz auf die Ergreifung eines Rechtsmittels verzichten kann, auch bloss teilweise darauf verzichten können muss (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1314). Die Beschränkung der Berufung dient auch der Prozessökonomie (Urteile 6B_1160/2017 vom 17. April 2018 E. 1.1; 6B_418/2008 vom 26. August 2008 E. 2.4 [zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich]; je mit Hinweisen), weil vermieden wird, dass das Gericht und die übrigen Parteien unnötigen Aufwand im Hinblick auf nicht angefochtene Punkte betreiben. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Soweit die Einschränkung der Berufung in der Berufungserklärung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grundsatz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden (BGE 147 IV 93 E. 1.5.2; Urteile 6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 1.3.2; 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 22; 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 1.3; 6B_492/2018 vom 13. November 2018 E. 2.3; je mit Hinweisen). Eine spätere Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine weitere Beschränkung (Urteile 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 22; 6B_492/ 2018 vom 13. November 2018 E. 2.3; 6B_1160/2017 vom 17. April 2018 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden - unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO
- rechtskräftig (BGE 148 IV 89 E. 4.3; BGE 147 IV 167 E. 1.2; je mit Hinweisen). Geht aus der Berufungserklärung nicht eindeutig hervor, ob das erstinstanzliche Urteil ganz oder nur in Teilen angefochten BGE 152 IV 118 S. 123 wird, so fordert die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Partei auf, ihre Erklärung zu verdeutlichen, und setzt ihr dafür eine Frist (Art. 400 Abs. 1 StPO). Im Zweifel über den Umfang der Berufung gilt das Urteil als vollumfänglich angefochten (Urteile 6B_179/2024 vom 7. November 2024 E. 2.1.3; 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 22; je mit Hinweisen).
E. 3.3.2 Nicht restlos klar wird aus der bisherigen Rechtsprechung, wie weit die Befugnis bzw. Pflicht des Berufungsgerichts zur Überprüfung des Sachverhalts im Rahmen einer auf die Strafzumessung beschränkten Berufung reicht. So wurde wiederholt festgehalten, dass das Berufungsgericht seine Prüfung auf jene Punkte des Urteils ausdehnen darf bzw. muss, die in engem Zusammenhang mit der angefochtenen Strafhöhe stehen, und dass sich die Prüfungsbefugnis insbesondere auch auf straferhöhende oder strafmindernde Umstände bezieht (Urteile 6B_166/2025 vom 10. Juni 2025 E. 1.3.3; 6B_77/2024 vom 2. Juli 2024 E. 1.1.3; 6B_1332/2021 vom 10. Januar 2023 E. 2.4; 6B_291/2017 vom 16. Januar 2018 E. 1; 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017 E. 3.1.1; 6B_1167/2015 vom 25. August 2016 E. 1.3; 6B_297/2014 vom 24. November 2014 E. 1.3; 6B_85/2013 vom 4. März 2013 E. 2). Tut die Berufungsinstanz dies nicht, beschränkt sie ihre Kognition zu Unrecht (Urteile 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017 E. 3.1.1; 6B_1167/2015 vom 25. August 2016 E. 1.3 mit Hinweis). Konkret hat das Bundesgericht betreffend den qualifizierten Drogenhandel entschieden, dass im Rahmen der Strafzumessung auf die Drogenmenge und deren Reinheitsgrad zurückgekommen werden könne (Urteile 6B_85/2013 vom 4. März 2013 E. 2.1 f.; 6B_40/ 2013 vom 2. Mai 2013 E. 2.1; 6B_297/2014 vom 24. November 2014 E. 1.3). Das Berufungsgericht schränke seine Kognition zu Unrecht ein, wenn es sich nicht mit den geltend gemachten Umständen zum zeitlichen Ablauf der Tat, zum eigentlichen Tathergang und zur Rolle des Privatklägers und dessen Rechtsvertreters auseinandersetze (Urteil 6B_1167/2015 vom 25. August 2016 E. 1.1 und 1.3). Die Berufungsinstanz habe sich mit sämtlichen strafzumessungsrelevanten Tatumständen (z.B. Tatablauf, Tathintergrund) auseinanderzusetzen, wozu alle Umstände gehörten, die geeignet seien, die Strafhöhe zu beeinflussen (Urteile 6B_291/2017 vom 16. Januar 2018 E. 1; 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017 E. 3.1.1). Ein Berufungsgericht könne im Rahmen der Strafzumessung abweichend BGE 152 IV 118 S. 124 von der ersten Instanz einen Notwehrexzess verneinen, wenn aus dessen Sicht keine Notwehrlage vorliege (Urteile 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017 E. 3.1.1; 6B_724/2017 vom 21. Juli 2017 E. 2.3). Nicht unter dem Titel der Strafzumessung könnten hingegen Sachverhaltselemente angegriffen werden, auf denen auch die Mordqualifikation fusse, weil diese Elemente nicht losgelöst vom Schuldpunkt beurteilt werden könnten (Urteil 6B_492/2018 vom 13. November 2018 E. 2.4.2). Schliesslich wurde teilweise auf Sachverhaltsrügen nicht eingetreten, weil sich diese auf den vor der Vorinstanz nicht angefochtenen Schuldpunkt bezogen hätten und es damit an einem tauglichen Anfechtungsobjekt gefehlt habe (Art. 80 Abs. 1 BGG; Urteile 7B_187/2022 vom 30. Oktober 2023 E. 1.3; 6B_1160/2017 vom 17. April 2018 E. 1.5 f.).
E. 3.3.3 Die dargestellte Rechtsprechung ist zu präzisieren. Richtig ist, dass der von der ersten Instanz festgestellte Sachverhalt für das Berufungsgericht nicht ohne Weiteres verbindlich ist, weil dieses grundsätzlich über volle Kognition verfügt (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteile 6B_1167/2015 vom 25. August 2016 E. 1.3; 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017 E. 3.1.1). Allerdings verzichtet der Berufungskläger auf eine umfassende Prüfung bzw. schränkt er die Prüfungsbefugnis des Berufungsgerichts auch in sachverhaltlicher Hinsicht ein, wenn er nur die Strafzumessung anficht. Vom der Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt kann diesfalls im Berufungsverfahren nur noch eingeschränkt abgewichen werden. Durch den nicht angefochtenen und damit rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldspruch wird ein bestimmter Lebenssachverhalt fixiert und - unter Ausnahme von Art. 404 Abs. 2 StPO
- verbindlich als strafbar beurteilt. Dadurch werden die äusseren Grenzen des im Rahmen einer auf die Strafzumessung beschränkten Berufung noch zur Disposition stehenden Sachverhalts festgelegt. Als Folge kann sich eine auf die Strafzumessung beschränkte Berufung nicht gegen die den Schuldspruch tragenden Sachverhaltselemente wenden. Ebenso wenig kann festgestellt werden, einzelne von der ersten Instanz als strafbar beurteilte Lebenssachverhalte hätten sich nicht ereignet, denn dies stünde im Widerspruch zum nicht angefochtenen Schuldpunkt. Das Berufungsgericht kann nur von anderen Tatumständen ausgehen, sofern es sich weiterhin um denselben Lebenssachverhalt handelt und kein neuer begründet wird (vgl. zum Begriff des "Lebenssachverhalts": BGE 149 IV 50 E. 1.1.3; BGE 148 IV 124 E. 2.6.6; BGE 152 IV 118 S. 125 BGE 144 IV 362 E. 1.3.2; Urteile 7B_455/2023 vom 3. Oktober 2024 E. 3.3.1; 6B_1053/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1; 6B_453/ 2017 vom 16. März 2018 E. 1.2).
E. 3.4 Den Vorbringen des Beschwerdeführers kann nach dem Gesagten, soweit diese überhaupt die Rügevoraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 BGG erfüllen, nicht gefolgt werden.
E. 3.4.1 Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Berufung gemäss Art. 399 Abs. 4 lit. b und c StPO eindeutig auf die Strafzumessung und die Landesverweisung beschränkt hat. Der Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung ist unter Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer konnte damit im Rahmen seiner Berufungsbegründung nur so weit auf den Sachverhalt zurückkommen, wie dadurch nicht der - unangefochtenen - Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung der tatsächliche Boden entzogen wird und keine Umstände geltend gemacht werden, die ausserhalb der durch die erstinstanzliche Verurteilung fixierten Lebenssachverhalte liegen. Das gilt auch für seine Eingabe vom 22. Februar 2024, welche nach Ablauf der Berufungsfrist (April 2023) erfolgte.
E. 3.4.2 Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass die Vorinstanz nicht auf seine Vorbringen eingegangen sei, wonach sich die angeklagten Misshandlungen nicht "in dieser Dichte, in diesem Umfang wie auch im zeitlichen Umfang ('Bereits ab U. ...')" ereignet hätten. Angesichts des Umstands, dass sich der Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung aus einer Vielzahl einzelner Lebenssachverhalte zusammensetzt, macht er damit geltend, ein Teil der von der ersten Instanz (rechtskräftig) als strafbar beurteilten Lebenssachverhalte hätte sich nicht ereignet ("so nicht vorgefallen"). Dass sich seine Vorbringen auf Umstände bezogen hätten, die sich innerhalb der rechtskräftig als strafbar beurteilten Lebenssachverhalte unter dem Titel der Strafzumessung beurteilen liessen, legt er nicht dar und ist auch nicht erkennbar. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den Beweisantrag, es sei ein Gutachten zur Glaubhaftigkeit der Aussagen von C. einzuholen, mit dem Argument ablehnt, er könne auf diese Aspekte des Sachverhalts nicht mehr zurückkommen und ein Gutachten erweise sich für die Beurteilung der Strafzumessung und der Landesverweisung nicht als notwendig.
E. 3.4.3 Weil sich die weitere Kritik des Beschwerdeführers an der Beweiswürdigung der Vorinstanz auf Aspekte des Sachverhalts BGE 152 IV 118 S. 126 bezieht, die ohne Anfechtung des Schuldpunkts nicht mehr zur Disposition stehen, ist darauf mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nicht einzutreten (Art. 80 Abs. 1 BGG).
E. 3.5 Auch den Rügen der Beschwerdeführerin ist kein Erfolg beschieden.
E. 3.5.1 Wie der Beschwerdeführer hat sie ihre Berufung ausdrücklich auf die Frage der Strafzumessung beschränkt. Etwas anderes macht die Beschwerdeführerin weder vor Vorinstanz noch vor Bundesgericht geltend. Sie geht allerdings davon aus, die erste Instanz sei zu Unrecht von systematischen Erniedrigungen und Misshandlungen ausgegangen. Vielmehr habe es sich dabei jeweils um eine "Kurzschlussreaktion" gehandelt ("spontan-situativ"). Weiter stünden die von der ersten Instanz für den Zeitraum von Mai bis Anfang Oktober 2019 angenommenen schwersten körperlichen Übergriffe (Würgen, "Herumspringen" auf dem Opfer, Tritte) in Widerspruch zum Gutachten der körperlichen Untersuchung des IRM vom 28. Oktober 2019. Die erste Instanz sei zudem von einem Deliktszeitraum von acht Jahren ausgegangen, ohne sich mit den Beweismitteln auseinanderzusetzen, welche auf "einen sehr viel kürzeren Zeitraum" hindeuteten.
E. 3.5.2 Soweit sie damit geltend macht, die schweren Vorwürfe im Zeitraum vom Mai bis Anfang Oktober 2019 sowie sämtliche Vorwürfe vor dem zugestandenen Zeitraum hätten sich nicht ereignet, bewegt sie sich ausserhalb der rechtskräftig als strafbar beurteilten Lebenssachverhalte. Entsprechend ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz darauf im Rahmen einer auf die Strafzumessung beschränkten Berufung nicht weiter eingeht.
E. 3.5.3 Ob sich die Beschwerdeführerin im Übrigen mit dem Vorbringen, wonach es sich bei den Taten jeweils um "Kurzschlussreaktionen" gehandelt habe, noch innerhalb der im Rahmen der Strafzumessung noch zur Disposition stehenden Umstände bewegt, kann vorliegend offenbleiben. Die Gehörsrüge erweist sich ohnehin als unbegründet, weil sich die Vorinstanz bereits hinreichend mit dieser Frage auseinandergesetzt hat. Diese erwägt, dass es um ein systematisches, erniedrigendes und abstrafendes Vorgehen gegangen sei und nicht um Kurzschlussreaktionen. Sie berücksichtigt auch, dass Äusserungen der Beschwerdeführerin im Chat nicht im gleichen Ausmass von Hass geprägt und brutal gewesen seien, wie diejenigen des Beschwerdeführers. BGE 152 IV 118 S. 127 Ihr sei zudem zugutezuhalten, dass sie zumindest in den Anfangsjahren versucht habe, C. zu schützen, und sie sich um diese gekümmert habe, wenn der Beschwerdeführer nicht anwesend gewesen sei. Auch habe sie bei besonders schweren Übergriffen zur Deeskalation beigetragen. Sie habe den Beschwerdeführer allerdings auch angespornt und C. gegenüber auch alleine sadistisches Verhalten gezeigt. Eine möglicherweise vorhandene Überforderungssituation in der Erziehung erweise sich nicht als ungewöhnlich und rechtfertige in keiner Weise das an den Tag gelegte Verhalten. Mit Verweis auf das Gutachten von Dr. med. D. erwägt die Vorinstanz weiter, dass der Familie mehrfach Hilfe angeboten worden sei, die die Beschwerdeführenden jedoch abgelehnt hätten. Auch das Gutachten gehe nicht davon aus, dass eine Situation völliger Überforderung vorgelegen habe. Schliesslich vermöge auch die offenbar schwierige Kindheit der Beschwerdeführerin keine Rechtfertigung bzw. Entschuldigung zu liefern. Eine Gehörsverletzung ist darin nicht zu erkennen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteilskopf 152 IV 118
10. Auszug aus dem Urteil der I. strafrechtlichen Abteilung i.S. A.A. und B.A. gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Beschwerden in Strafsachen) 6B_687/2024 / 6B_698/2024 vom 12. September 2025 Regeste Art. 399 Abs. 4 lit. b StPO (Berufungserklärung); Beschränkung der Berufung auf die Strafzumessung; Sachverhaltskognition des Berufungsgerichts. Wird die Berufung auf die Strafzumessung beschränkt, erwächst der nicht angefochtene erstinstanzliche Schuldspruch in Rechtskraft. Damit ist ein bestimmter Lebenssachverhalt verbindlich als strafbar beurteilt. Bei der Strafzumessung ist das Berufungsgericht an dessen äussere Grenzen gebunden (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 3.3). Sachverhalt ab Seite 118 BGE 152 IV 118 S. 118 A. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich wirft B.A. (Vater) und A.A. (Stiefmutter) vor, dessen im gleichen Haushalt lebende leibliche Tochter C. (geb. 2004) während acht Jahren (2011 bis 2019) körperlich und psychisch misshandelt und sie aus der Familie ausgegrenzt zu haben. Ausgangspunkt des Erziehungsregimes mit körperlichen Strafen und seelischen Misshandlungen seien mehrere Ohrfeigen gewesen, die B.A. C. gegeben habe, als diese noch die erste Klasse besucht habe (ca. Ende 2011). Ab Februar 2013 hätten B.A. und A.A. C. zunehmend aus der Familie ausgegrenzt, indem sie dieser aufgetragen hätten, in ihrem BGE 152 IV 118 S. 119 Zimmer zu bleiben, wenn B.A. zu Hause sei. Als Folge habe C. ihre Freizeit im Wesentlichen in ihrem Zimmer verbracht und dort auch ihre Mahlzeiten eingenommen, was bis zur Verhaftung von B.A. und A.A. im Oktober 2019 beibehalten worden sei. Ab Oktober 2015 bis 2017 habe B.A. seine Tochter C. regelmässig, in zeitlich nicht genau eingrenzbaren Intervallen, aber nicht täglich, geohrfeigt. Die Misshandlungen hätten sich im September 2017 massiv verschlimmert. Namentlich hätten Vater und Stiefmutter C. wiederholte Male - zeitweise täglich - gemeinsam oder alleine in die Dusche gezerrt und teilweise mit oder ohne Kleidung sehr kalt und später zunehmend sehr heiss abgeduscht. Dabei habe B.A. C. einmal, nachdem er diese mit deren Kleidung abgeduscht habe, einen alkoholhaltigen Kalkentferner über den Kopf geschüttet, sodass die oberste Hautschicht auf der rechten Gesichtsseite weggeätzt worden sei. Er habe auch dann nicht aufgehört, sie heiss abzuduschen, als diese vor Schmerzen geschrien habe. Auch bei anderen Gelegenheiten habe er C. mit ähnlichen Flüssigkeiten übergossen, was unter anderem zu Haarausfall und einem "ca. Fünfliber grossen Loch" in deren Kopfbehaarung geführt habe. Einmal habe B.A. C. mit Klebeband umwickelt, so ihre Hände und Füsse fixiert und ihr teilweise die Augen verbunden, sie anschliessend bis ins Badezimmer geschubst, dort in die halb gefüllte Badewanne geworfen und ihren Kopf unter Wasser gedrückt. Dabei habe A.A. ihn einige Male dazu aufgefordert, C. atmen zu lassen. Nach mehreren Minuten habe dieser von ihr abgelassen. Bei zwei weiteren Vorfällen habe B.A. in der Dusche den Duschkopf entfernt, C. den Duschschlauch in den Mund gesteckt und das Wasser auf hoher Stufe fliessen lassen. C. habe dieses trinken müssen, wobei sie sich beim zweiten Mal aufgrund der Wassermenge übergeben habe. A.A. sei in beiden Fällen dabeigewesen und habe nicht interveniert. Bei mehreren Gelegenheiten sei C. von B.A. mit Klebeband an ihr Bett oder ihren Bürostuhl gefesselt und teilweise für mehrere Stunden so zurückgelassen worden. Mehrmals sei C. aus nichtigen Anlässen von B.A. und A.A. am Hals so gewürgt worden, dass sie keine Luft mehr bekommen habe und ihr schwarz vor Augen geworden sei. BGE 152 IV 118 S. 120 Bei zwei Gelegenheiten habe A.A. C. mit vorgehaltenem Küchenmesser gedroht, dass sie umgebracht werde, wenn sie irgendjemandem von den Misshandlungen erzähle. Als Folge des "mehrjährigen, unmenschlichen, grausam-sadistischen und erniedrigenden Erziehungs- und Strafsystems" sei C. schwer in ihrer psychischen Gesundheit geschädigt worden und leide deshalb an mindestens mittelgradigen depressiven Episoden und einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung. B. B.a Das Bezirksgericht Zürich verurteilte B.A. und A.A. mit Urteil vom 19. September 2022 wegen schwerer Körperverletzung im Sinne von aArt. 122 Abs. 3 StGB zu Freiheitsstrafen von je fünf Jahren. Gegenüber B.A. ordnete es eine ambulante Behandlung gemäss Art. 63 StGB an und verwies ihn für zehn Jahre des Landes. B.b Auf Berufung von B.A. und A.A. bestätigte das Obergericht Zürich mit Urteil vom 18. April 2024 die Freiheitsstrafe von fünf Jahren und die Landesverweisung von zehn Jahren betreffend B.A. A.A. verurteilte es zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren. C. C.a A.A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Strafsachen (Verfahren 6B_687/2024), das vorinstanzliche Urteil sei in den Ziff. 2 und 4 (Strafpunkt und Vollzug inkl. Nebenfolgen) aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. C.b Auch B.A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) führt Beschwerde in Strafsachen (Verfahren 6B_698/2024). Er beantragt, das Urteil der Vorinstanz sei aufzuheben und er sei zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu verurteilen. Von einer Landesverweisung sei abzusehen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. C.c Die Beschwerdeführenden ersuchen für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege. C.d Die Vorinstanz verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Oberstaatsanwaltschaft stellt Antrag auf Abweisung der Beschwerde im Verfahren 6B_687/2024 unter Verzicht auf eine Vernehmlassung. Im Verfahren 6B_698/2024 beantragt sie, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Der Beschwerdeführer hält replizierend an seinen Anträgen fest. BGE 152 IV 118 S. 121 Das Bundesgericht weist die Beschwerde im Verfahren 6B_687/2024 ab. Es weist die Beschwerde im Verfahren 6B_698/2024 ab, soweit es darauf eintritt. Erwägungen Aus den Erwägungen: 3. Die Beschwerdeführenden wenden sich gegen die Strafzumessung. 3.1 Zusammengefasst machen sie geltend, die Vorinstanz beschränke ihre eigene Kognition in unzulässiger Weise, indem sie sich mit der Begründung, die Schuldpunkte seien in Rechtskraft erwachsen, an den erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt auch unter dem Titel der Strafzumessung gebunden fühle. In der Folge habe sich die Vorinstanz zu Unrecht nicht mit ihren Vorbringen auseinandergesetzt, namentlich, dass es sich bei den körperlichen Übergriffen auf das Opfer um eine Kurzschlussreaktion der Beschwerdeführerin gehandelt habe, der Deliktszeitraum bloss drei und nicht acht Jahre betragen habe und die Übergriffe weniger schwer ausgefallen seien, als von der ersten Instanz angenommen. Mit derselben Begründung habe die Vorinstanz zu Unrecht Beweisanträge zum Strafzumessungssachverhalt abgewiesen. Durch dieses Vorgehen verletze diese den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör. Als Folge basiere das Urteil der Vorinstanz auf einem unrichtig festgestellten Sachverhalt. 3.2 Die Vorinstanz stellte mit Beschluss vom 7. Juni 2023 fest, dass u.a. die Ziffern 1 (Schuldpunkt Beschwerdeführer) und 2 (Schuldpunkt Beschwerdeführerin) des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 19. September 2022 mangels Anfechtung im Berufungsverfahren in Rechtskraft erwachsen seien. Sie geht davon aus, die Beschwerdeführenden hätten mit dem Schuldspruch auch den zugrundeliegenden Sachverhalt anerkannt. Es sei deshalb nicht möglich, im Rahmen der Strafzumessung auf diesen Sachverhalt zurückzukommen. Vielmehr hätten die Beschwerdeführenden dafür auch den Schuldpunkt anfechten müssen. Unter dem Titel der Strafzumessung sei keine neue umfassende Beweiswürdigung vorzunehmen. Es sei lediglich auf die "Umstände und Hintergründe der erstellten Vorfälle" einzugehen und diese straferhöhend oder -mindernd zu berücksichtigen. Anders zu entscheiden, wäre unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 StPO) "fragwürdig". Die beschuldigte Person könne nicht durch Anerkennen des BGE 152 IV 118 S. 122 Schuldspruchs die Anklagebehörde und die Privatklägerschaft von einer Anschlussberufung abhalten, nur um den Schuldpunkt im Rahmen der Strafzumessung doch wieder umfassend zum Thema zu machen. 3.3 3.3.1 Die Parteien haben in ihrer schriftlichen Berufungserklärung verbindlich anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anfechten und auf welche Teile sich die Berufung allenfalls beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 399 Abs. 4 StPO). Diese Regelung basiert auf der Überlegung, dass eine Partei, wenn sie ganz auf die Ergreifung eines Rechtsmittels verzichten kann, auch bloss teilweise darauf verzichten können muss (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1314). Die Beschränkung der Berufung dient auch der Prozessökonomie (Urteile 6B_1160/2017 vom 17. April 2018 E. 1.1; 6B_418/2008 vom 26. August 2008 E. 2.4 [zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich]; je mit Hinweisen), weil vermieden wird, dass das Gericht und die übrigen Parteien unnötigen Aufwand im Hinblick auf nicht angefochtene Punkte betreiben. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Soweit die Einschränkung der Berufung in der Berufungserklärung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grundsatz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden (BGE 147 IV 93 E. 1.5.2; Urteile 6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 1.3.2; 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 22; 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 1.3; 6B_492/2018 vom 13. November 2018 E. 2.3; je mit Hinweisen). Eine spätere Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine weitere Beschränkung (Urteile 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 22; 6B_492/ 2018 vom 13. November 2018 E. 2.3; 6B_1160/2017 vom 17. April 2018 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden - unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO
- rechtskräftig (BGE 148 IV 89 E. 4.3; BGE 147 IV 167 E. 1.2; je mit Hinweisen). Geht aus der Berufungserklärung nicht eindeutig hervor, ob das erstinstanzliche Urteil ganz oder nur in Teilen angefochten BGE 152 IV 118 S. 123 wird, so fordert die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Partei auf, ihre Erklärung zu verdeutlichen, und setzt ihr dafür eine Frist (Art. 400 Abs. 1 StPO). Im Zweifel über den Umfang der Berufung gilt das Urteil als vollumfänglich angefochten (Urteile 6B_179/2024 vom 7. November 2024 E. 2.1.3; 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 22; je mit Hinweisen). 3.3.2 Nicht restlos klar wird aus der bisherigen Rechtsprechung, wie weit die Befugnis bzw. Pflicht des Berufungsgerichts zur Überprüfung des Sachverhalts im Rahmen einer auf die Strafzumessung beschränkten Berufung reicht. So wurde wiederholt festgehalten, dass das Berufungsgericht seine Prüfung auf jene Punkte des Urteils ausdehnen darf bzw. muss, die in engem Zusammenhang mit der angefochtenen Strafhöhe stehen, und dass sich die Prüfungsbefugnis insbesondere auch auf straferhöhende oder strafmindernde Umstände bezieht (Urteile 6B_166/2025 vom 10. Juni 2025 E. 1.3.3; 6B_77/2024 vom 2. Juli 2024 E. 1.1.3; 6B_1332/2021 vom 10. Januar 2023 E. 2.4; 6B_291/2017 vom 16. Januar 2018 E. 1; 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017 E. 3.1.1; 6B_1167/2015 vom 25. August 2016 E. 1.3; 6B_297/2014 vom 24. November 2014 E. 1.3; 6B_85/2013 vom 4. März 2013 E. 2). Tut die Berufungsinstanz dies nicht, beschränkt sie ihre Kognition zu Unrecht (Urteile 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017 E. 3.1.1; 6B_1167/2015 vom 25. August 2016 E. 1.3 mit Hinweis). Konkret hat das Bundesgericht betreffend den qualifizierten Drogenhandel entschieden, dass im Rahmen der Strafzumessung auf die Drogenmenge und deren Reinheitsgrad zurückgekommen werden könne (Urteile 6B_85/2013 vom 4. März 2013 E. 2.1 f.; 6B_40/ 2013 vom 2. Mai 2013 E. 2.1; 6B_297/2014 vom 24. November 2014 E. 1.3). Das Berufungsgericht schränke seine Kognition zu Unrecht ein, wenn es sich nicht mit den geltend gemachten Umständen zum zeitlichen Ablauf der Tat, zum eigentlichen Tathergang und zur Rolle des Privatklägers und dessen Rechtsvertreters auseinandersetze (Urteil 6B_1167/2015 vom 25. August 2016 E. 1.1 und 1.3). Die Berufungsinstanz habe sich mit sämtlichen strafzumessungsrelevanten Tatumständen (z.B. Tatablauf, Tathintergrund) auseinanderzusetzen, wozu alle Umstände gehörten, die geeignet seien, die Strafhöhe zu beeinflussen (Urteile 6B_291/2017 vom 16. Januar 2018 E. 1; 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017 E. 3.1.1). Ein Berufungsgericht könne im Rahmen der Strafzumessung abweichend BGE 152 IV 118 S. 124 von der ersten Instanz einen Notwehrexzess verneinen, wenn aus dessen Sicht keine Notwehrlage vorliege (Urteile 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017 E. 3.1.1; 6B_724/2017 vom 21. Juli 2017 E. 2.3). Nicht unter dem Titel der Strafzumessung könnten hingegen Sachverhaltselemente angegriffen werden, auf denen auch die Mordqualifikation fusse, weil diese Elemente nicht losgelöst vom Schuldpunkt beurteilt werden könnten (Urteil 6B_492/2018 vom 13. November 2018 E. 2.4.2). Schliesslich wurde teilweise auf Sachverhaltsrügen nicht eingetreten, weil sich diese auf den vor der Vorinstanz nicht angefochtenen Schuldpunkt bezogen hätten und es damit an einem tauglichen Anfechtungsobjekt gefehlt habe (Art. 80 Abs. 1 BGG; Urteile 7B_187/2022 vom 30. Oktober 2023 E. 1.3; 6B_1160/2017 vom 17. April 2018 E. 1.5 f.). 3.3.3 Die dargestellte Rechtsprechung ist zu präzisieren. Richtig ist, dass der von der ersten Instanz festgestellte Sachverhalt für das Berufungsgericht nicht ohne Weiteres verbindlich ist, weil dieses grundsätzlich über volle Kognition verfügt (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteile 6B_1167/2015 vom 25. August 2016 E. 1.3; 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017 E. 3.1.1). Allerdings verzichtet der Berufungskläger auf eine umfassende Prüfung bzw. schränkt er die Prüfungsbefugnis des Berufungsgerichts auch in sachverhaltlicher Hinsicht ein, wenn er nur die Strafzumessung anficht. Vom der Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt kann diesfalls im Berufungsverfahren nur noch eingeschränkt abgewichen werden. Durch den nicht angefochtenen und damit rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldspruch wird ein bestimmter Lebenssachverhalt fixiert und - unter Ausnahme von Art. 404 Abs. 2 StPO
- verbindlich als strafbar beurteilt. Dadurch werden die äusseren Grenzen des im Rahmen einer auf die Strafzumessung beschränkten Berufung noch zur Disposition stehenden Sachverhalts festgelegt. Als Folge kann sich eine auf die Strafzumessung beschränkte Berufung nicht gegen die den Schuldspruch tragenden Sachverhaltselemente wenden. Ebenso wenig kann festgestellt werden, einzelne von der ersten Instanz als strafbar beurteilte Lebenssachverhalte hätten sich nicht ereignet, denn dies stünde im Widerspruch zum nicht angefochtenen Schuldpunkt. Das Berufungsgericht kann nur von anderen Tatumständen ausgehen, sofern es sich weiterhin um denselben Lebenssachverhalt handelt und kein neuer begründet wird (vgl. zum Begriff des "Lebenssachverhalts": BGE 149 IV 50 E. 1.1.3; BGE 148 IV 124 E. 2.6.6; BGE 152 IV 118 S. 125 BGE 144 IV 362 E. 1.3.2; Urteile 7B_455/2023 vom 3. Oktober 2024 E. 3.3.1; 6B_1053/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1; 6B_453/ 2017 vom 16. März 2018 E. 1.2). 3.4 Den Vorbringen des Beschwerdeführers kann nach dem Gesagten, soweit diese überhaupt die Rügevoraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 BGG erfüllen, nicht gefolgt werden. 3.4.1 Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Berufung gemäss Art. 399 Abs. 4 lit. b und c StPO eindeutig auf die Strafzumessung und die Landesverweisung beschränkt hat. Der Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung ist unter Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer konnte damit im Rahmen seiner Berufungsbegründung nur so weit auf den Sachverhalt zurückkommen, wie dadurch nicht der - unangefochtenen - Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung der tatsächliche Boden entzogen wird und keine Umstände geltend gemacht werden, die ausserhalb der durch die erstinstanzliche Verurteilung fixierten Lebenssachverhalte liegen. Das gilt auch für seine Eingabe vom 22. Februar 2024, welche nach Ablauf der Berufungsfrist (April 2023) erfolgte. 3.4.2 Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass die Vorinstanz nicht auf seine Vorbringen eingegangen sei, wonach sich die angeklagten Misshandlungen nicht "in dieser Dichte, in diesem Umfang wie auch im zeitlichen Umfang ('Bereits ab U. ...')" ereignet hätten. Angesichts des Umstands, dass sich der Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung aus einer Vielzahl einzelner Lebenssachverhalte zusammensetzt, macht er damit geltend, ein Teil der von der ersten Instanz (rechtskräftig) als strafbar beurteilten Lebenssachverhalte hätte sich nicht ereignet ("so nicht vorgefallen"). Dass sich seine Vorbringen auf Umstände bezogen hätten, die sich innerhalb der rechtskräftig als strafbar beurteilten Lebenssachverhalte unter dem Titel der Strafzumessung beurteilen liessen, legt er nicht dar und ist auch nicht erkennbar. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den Beweisantrag, es sei ein Gutachten zur Glaubhaftigkeit der Aussagen von C. einzuholen, mit dem Argument ablehnt, er könne auf diese Aspekte des Sachverhalts nicht mehr zurückkommen und ein Gutachten erweise sich für die Beurteilung der Strafzumessung und der Landesverweisung nicht als notwendig. 3.4.3 Weil sich die weitere Kritik des Beschwerdeführers an der Beweiswürdigung der Vorinstanz auf Aspekte des Sachverhalts BGE 152 IV 118 S. 126 bezieht, die ohne Anfechtung des Schuldpunkts nicht mehr zur Disposition stehen, ist darauf mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nicht einzutreten (Art. 80 Abs. 1 BGG). 3.5 Auch den Rügen der Beschwerdeführerin ist kein Erfolg beschieden. 3.5.1 Wie der Beschwerdeführer hat sie ihre Berufung ausdrücklich auf die Frage der Strafzumessung beschränkt. Etwas anderes macht die Beschwerdeführerin weder vor Vorinstanz noch vor Bundesgericht geltend. Sie geht allerdings davon aus, die erste Instanz sei zu Unrecht von systematischen Erniedrigungen und Misshandlungen ausgegangen. Vielmehr habe es sich dabei jeweils um eine "Kurzschlussreaktion" gehandelt ("spontan-situativ"). Weiter stünden die von der ersten Instanz für den Zeitraum von Mai bis Anfang Oktober 2019 angenommenen schwersten körperlichen Übergriffe (Würgen, "Herumspringen" auf dem Opfer, Tritte) in Widerspruch zum Gutachten der körperlichen Untersuchung des IRM vom 28. Oktober 2019. Die erste Instanz sei zudem von einem Deliktszeitraum von acht Jahren ausgegangen, ohne sich mit den Beweismitteln auseinanderzusetzen, welche auf "einen sehr viel kürzeren Zeitraum" hindeuteten. 3.5.2 Soweit sie damit geltend macht, die schweren Vorwürfe im Zeitraum vom Mai bis Anfang Oktober 2019 sowie sämtliche Vorwürfe vor dem zugestandenen Zeitraum hätten sich nicht ereignet, bewegt sie sich ausserhalb der rechtskräftig als strafbar beurteilten Lebenssachverhalte. Entsprechend ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz darauf im Rahmen einer auf die Strafzumessung beschränkten Berufung nicht weiter eingeht. 3.5.3 Ob sich die Beschwerdeführerin im Übrigen mit dem Vorbringen, wonach es sich bei den Taten jeweils um "Kurzschlussreaktionen" gehandelt habe, noch innerhalb der im Rahmen der Strafzumessung noch zur Disposition stehenden Umstände bewegt, kann vorliegend offenbleiben. Die Gehörsrüge erweist sich ohnehin als unbegründet, weil sich die Vorinstanz bereits hinreichend mit dieser Frage auseinandergesetzt hat. Diese erwägt, dass es um ein systematisches, erniedrigendes und abstrafendes Vorgehen gegangen sei und nicht um Kurzschlussreaktionen. Sie berücksichtigt auch, dass Äusserungen der Beschwerdeführerin im Chat nicht im gleichen Ausmass von Hass geprägt und brutal gewesen seien, wie diejenigen des Beschwerdeführers. BGE 152 IV 118 S. 127 Ihr sei zudem zugutezuhalten, dass sie zumindest in den Anfangsjahren versucht habe, C. zu schützen, und sie sich um diese gekümmert habe, wenn der Beschwerdeführer nicht anwesend gewesen sei. Auch habe sie bei besonders schweren Übergriffen zur Deeskalation beigetragen. Sie habe den Beschwerdeführer allerdings auch angespornt und C. gegenüber auch alleine sadistisches Verhalten gezeigt. Eine möglicherweise vorhandene Überforderungssituation in der Erziehung erweise sich nicht als ungewöhnlich und rechtfertige in keiner Weise das an den Tag gelegte Verhalten. Mit Verweis auf das Gutachten von Dr. med. D. erwägt die Vorinstanz weiter, dass der Familie mehrfach Hilfe angeboten worden sei, die die Beschwerdeführenden jedoch abgelehnt hätten. Auch das Gutachten gehe nicht davon aus, dass eine Situation völliger Überforderung vorgelegen habe. Schliesslich vermöge auch die offenbar schwierige Kindheit der Beschwerdeführerin keine Rechtfertigung bzw. Entschuldigung zu liefern. Eine Gehörsverletzung ist darin nicht zu erkennen.